Argh, schon mal eine Hohlnadel im Wirbelkanal gehabt? Wegen eines 1000-DM-Untreue-Vorwurfes?
Das wollte jedenfalls anno dazumals ein Amtsgericht gerne anordnen. Das BVerfG fand das eher unlustig.
Dies nur als kleine Nebenerkenntnis aus einem Aufsatz, den ich gerade gelesen habe:
“Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen”
Der Aufsatz ist von Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Siegfried Broß.
Es geht um die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, und auch darum, daß der Zweck nicht die Mittel heiligt.
Gerade der nicht selten zu hörende Einwurf, die Verbrecher bewegten sich im High-Tech-Zeitalter, während die Polizei mit dem Fahrrad hinterherhechele, ist schief und liegt weit neben der Sache. Die “Verbrecher” unterliegen keinen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Staat darf ihnen nur mit den Eingriffsmaßnahmen begegnen, die den “Täter” nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs machen
Oder wie es andernorts mal festgestellt wurde: “Wer mit den Verbrechern auf Augenhöhe sein will, der macht was falsch!”
Auch die Annahme, daß Hausdurchsuchungen ja ein ganz normales und unproblematisches Ermittlungsmittel seien - so sieht es ja wohl das Gesetz, wenn es lediglich davon spricht, daß die Vermutung bestehen muß, daß man erfolgreich sein werde - scheint Broß nicht so ganz zu schmecken:
Was Durchsuchungen und Beschlagnahmen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer häufiger Entscheidungen der Fachgerichte aufheben musste, die die Durchsuchung betreffen. Die Zunahme verfassungswidriger Maßnahmen in diesem existenziellen Bereich ist besorgniserregend und man muss den Eindruck gewinnen, dass sich die Gerichte nicht immer bewusst sind, welche Folgen mit einer Durchsuchung und Beschlagnahme für die Betroffenen verbunden sind. Es handelt sich um einen massiven Grundrechtseingriff. Mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme kann schon die Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Betroffenen selbst dann verbunden sein, wenn sich nachträglich deren Rechtswidrigkeit auch wegen Nichterweisens des Tatverdachts herausstellt.
Aber das ist nicht alles, worüber er schreibt - lesen lohnt sich!
Argh, schon mal eine Hohlnadel im Wirbelkanal gehabt? Wegen eines 1000-DM-Untreue-Vorwurfes? Das wollte jedenfalls anno dazumals ein Amtsgericht gerne anordnen. Das BVerfG fand das eher unlustig. Dies nur als kleine Nebenerkenntnis aus einem Aufsatz, den ich gerade gelesen habe: “Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen”
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